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ALLGEMEINE VERKAUFS-UND LIEFERBEDINGUNGEN

ROLF HERZBERGER GMBH & CO. KG

 

I. ALLGEMEINES:

  1. Es gelten ausschließlich – auch für künftige Lieferungen – unsere nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Handelsvertreter sind nicht ermächtigt Vereinbarungen zu treffen, die von den vorliegenden Bedingungen abweichen. Abweichungen und Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Die vollständige oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder des restlichen Teils der entsprechenden Bedingungen nicht. Im Übrigen sind wir im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen befugt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
  2. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.

II. ANGEBOT – PREISE:

Unsere Angebote und Preise sind freibleibend. Unsere Preise ergeben sich aus unseren jeweils gültigen Preislisten und verstehen sich einschließlich Glas und Verpackung. Hinzu kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen aufgrund staatlicher Maßnahmen im In- oder Ausland (z. B. Erhöhung der Verbrauchssteuern, Zölle, Steuern) eintreten. Die Kostenänderungen werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

III. ZAHLUNGEN:

  1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Rechnungsdatum, rein netto ohne Abzug. Bei Vorauskasse oder sofortiger Banklastschrift gewähren wir 3 % Skonto, bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen 2 % Skonto. Auf als netto-netto gekennzeichnete Preise wird keinerlei Skonto gewährt; in diesem Fall ist der Rechnungsbetrag sofort nach Zugang der Rechnung fällig.
  2. Wechsel nehmen wir nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Vereinbarung entgegen. Die Annahme erfolgt nur erfüllungshalber. Diskontspesen und sonstige, mit der Einziehung des Wechsels verbundene Kosten, gehen ausnahmslos zu Lasten des Bestellers und sind sofort nach Eingang der Belastungsanzeige zu erstatten.
  3. Kommt der Besteller mit Zahlungen in Verzug, gelten die gesetzlichen Regeln betreffend den Zahlungsverzug.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. LIEFERUNG – LIEFERZEIT:

  1. Wir liefern bei Abnahme von 90 Einheiten (1 Einheit = 0,25 Doppelmagnum-Fl. = 0,5 Magnum-Fl. = 1 Fl. 0,7/0,75 l = 1,4 Fl. 0,5 l = 2 Fl. 0,35/0,375 l = 4 Fl. 0,2 l = 6 Fl. 0,125 l = 16 Miniaturen) frachtfrei, ohne Übernahme der Transportgefahr. Wir sind zu Teillieferungen in einem dem Besteller zumutbaren Umfang berechtigt.
  2. Lieferzeitangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden sind. Bei Frostgefahr und zu großer Hitze sind wir berechtigt, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist (z. B. Versendung als Eilgut oder Termingut), die Ware bis zum Eintritt gemäßigter Temperatur zurückzuhalten. Haben wir bei geeigneter Witterung den Versand vorgenommen, so haften wir nicht für den aus plötzlichem Witterungsumschlag entstandenen Schaden.
  3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  4. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
  6. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

V. GEFAHRÜBERGANG – LEERGUT UND PALETTEN:

  1. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten übernommen haben. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers versichern wir auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
  2. Gebinde und Paletten sind sofort, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Ware, in einwandfreiem Zustand franko Saarbrücken zurückzuschicken.

VI. MÄNGELHAFTUNG:

  1. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wird.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist die Haftung ausgeschlossen.
  7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

VII. GESAMTHAFTUNG:

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer VI vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch in Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. EIGENTUMSVORBEHALTSSICHERUNG:

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  3. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

IX. GERICHTSSTAND – ERFÜLLUNGSORT:

  1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Unser Geschäftssitz ist auch Erfüllungsort.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

(Stand: Januar 2010)